Satzung

Satzung des „Montessori Kinderhauses Warnau“ e.V.

Neufassung vom 20.10.2021

 

§1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Montessori Kinderhaus Warnau e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in 24250 Warnau

 

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke der Abgabenordnung vom 1.1.1977 in der jeweils gültigen Fassung und zwar durch

1. Förderung und Betreuung von Kindern im Vorschulalter

2. Beteiligung der Eltern an allgemeinen und speziellen Aufgaben und Möglichkeiten von pädagogischen Erörterungen.

     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Zur Verfolgung seines Zwecks stellt der Verein das erforderliche Personal, insbesondere Betreuungskräfte ein.

4. Die Tätigkeit der Mitglieder und des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Die Geldmittel des Vereins dürfen nur für die in §2 aufgeführten Aufgaben sowie außerordentliche Kosten von Mitgliedern, die im Sinne des Vereins tätig sind, verwendet werden.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§3 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sind Erziehungsberechtigte, deren Kinder innerhalb des Vereins betreut werden.

1.1.2 Anträge zur Aufnahme als ordentliches Mitglied sind an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

1.1.3 Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen teilzunehmen und Anträge einzureichen. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Sie sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu entrichten (Geschäftsjahr).

1.1.4 Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich zur Mitarbeit, näheres regelt die Geschäftsordnung.

1.2.1 Fördernde Mitglieder sind Institutionen oder Personen, deren Kinder nicht innerhalb des Vereins betreut werden. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, jedoch nur mit beratender Funktion. Sie haben kein aktives Wahlrecht. Sie sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu entrichten (Geschäftsjahr).

1.2.2 Förderndes Mitglied kann jede Person, Verein oder andere Gruppierung werden. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

1.3.1 Die Gemeinde Warnau ist durch einen zu benennenden Vertreter an den Mitgliederversammlungen beratend beteiligt. Die weiteren gegenseitigen Verpflichtungen regelt ein gesonderter Vertrag.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. schriftliche Kündigung durch das Mitglied, die zum Ende des 31.12. eines Jahres erfolgen muss.
  2. Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung auf Antrag mit 2/3 Stimmenmehrheit ausgesprochen wird.

 

§4 Organe des Vereins

Die Angelegenheiten des Vereins werden geregelt durch

a) die Mitgliederversammlungen

b) den Vorstand

c) den erweiterten Vorstand.

 

§5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Organ mit umfassender Zuständigkeit, soweit diese Satzung es nicht anders regelt.

1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in den ersten vier Monaten eines Kalenderjahres statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von einer Woche und unter Beifügung der Tagesordnung.

4. Versammlungsleiter/in der Mitgliederversammlung ist der/die Vorsitzende des Vereins, bei Abwesenheit der/die Kassenwart/in oder der/die Schriftführer/in.

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anders in dieser Satzung geregelt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind:

a) ordentliche Vereinsmitglieder, wobei ein Erziehungsberechtigter pro Familie eine Stimme   abgeben darf. Minderjährige Kinder werden durch ihre Sorgeberechtigten vertreten. Sind beide Eltern sorgeberechtigt, so vertreten sie das Kind gemeinsam, haben aber nur eine Stimme. Ein Elternteil kann dem anderen Elternteil Vollmacht erteilen.

b) fördernde Mitglieder, soweit diese dem Vorstand des Vereins angehören.

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit eines Stimmenanteils von mindestens 25% der Gesamtstimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen 3 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf einen Mindeststimmenanteil beschlussfähig ist.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

7. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht vorzulegen. Zur Entlastung überprüfen zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, die Jahresabrechnung und die Rechnungsführung. Die Entlastung erteilt die Mitgliederversammlung.

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über pädagogische Zielsetzungen, Haushaltspläne des Vereins, Satzung und Geschäftsordnung sowie die Auflösung des Vereins.

 

§6 Der Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal aus fünf Mitgliedern:

a) der/die Vorsitzende

b) der/die zweite Vorsitzende oder der/die Kassenwart/in

c) der/die Schriftführer/in

d) ggf. ein/eine bis zwei Beisitzer/in/innen

2. Vorstand im Sinne §26 Abs. II BGB sind der/die Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende bzw. der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er kann aus ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern (natürliche Personen) bestehen.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte insbesondere die Personalführung.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der aktuellen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

6. Die frühzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung bedarf einer absoluten Mehrheit.

7. Legt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit sein Amt nieder, so bestimmt der Vorstand einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Auf dieser wird eine Nachwahl bis zum Ende der Amtszeit durchgeführt.

8. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

§7 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern und den Betreuungskräften (§2 Abs.3). Die letzteren haben nur beratende Funktion.

Erweiterte Vorstandssitzungen sind einzuberufen zur Information der Vorstandsmitglieder über die Arbeit im Verein sowie bei Problemen der Betreuung. Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zwischen zwei Mitgliederversammlungen zusammen.

 

§8 Dokumentation von Beschlüssen

Die in Sitzungen des Vorstandes, erweiterten Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Protokollant ist der dem Vorstand angehörende Schriftführer oder bei Abwesenheit ein zu bestimmender Vertreter.

 

§9 Haushaltswesen

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

Die ordentlichen und fördernden Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag im Voraus jeweils zum 31. Januar zu entrichten. Über die Höhe des Beitrags entschließt die Mitgliederversammlung.

 

§10 Kindergruppe

Über die Zahl der Kinderhausplätze und die Zuweisung auf Antragstellung entscheidet der Vorstand in Übereinstimmung mit den Förderbestimmungen des Kreises.

Die Pädagogische Leitung entscheidet über die Platzvergabe. Sie hat dabei die Grundsätze des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) zu beachten und muss folgende Kriterien in dieser Reihenfolge berücksichtigen:

a) aktives Geschwisterkind (Kinder, deren Geschwister zur Zeit des folgenden Kindergartenjahres auch noch im Kinderhaus betreut werden)

b) Wohnort des Kindes (1.Warnau, 2. andere)

c) pädagogische und soziale Argumente

d) Anmeldedatum (dient als letztes entscheidendes Merkmal, falls ansonsten gleiche Kriterien vorliegen)

 

Mit den Erziehungsberechtigten wird ein Betreuungsvertrag geschlossen.

4.1 Die Finanzierung der Kindergruppe erfolgt mit Eigenbeteiligung, wobei die Kosten nach sozialen Gesichtspunkten aufgeteilt werden können. Die Kosten für Benutzer des Kinderhauses werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie werden unterteilt in einen monatlichen Kostenaufwand und einen zu summierenden Tageskostenbeitrag.

4.2 Bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses bleiben die Erziehungsberechtigten des betreuten Kindes fördernde Mitglieder.

 

§11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen müssen allen ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung beigelegt werden.

 

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den DPWV, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren alle früheren Satzungen der „Kinderstube Warnau“ e.V. bzw. des „Montessori Kinderhauses Warnau“ e.V. und deren Änderungen ihre Gültigkeit.

Vermerk: Die am 25.03.2015 beschlossene Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.10.2021 in § 2 Punkt 3 (Zweck), in § 6 Punkt 2 (Vorstand im Sinne...) geändert.

Anschrift

Montessori Kinderhaus
Warnau e. V.
Dorfstraße 1

24250 Warnau

Telefon / Telefax

Telefon: 04302-1241
Telefax: 04302-1241

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